Satzung des Bezirksverbandes der Kleingärtner e.V. Tempelhof

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsbereich

  1. Der Verein, im folgenden Bezirksverband genannt, führt den Namen „Bezirksverband der Kleingärtner e.V. Tempelhof“.
    Er ist Mitglied im Landesverband Berlin der Gartenfreunde e.V. und hat seinen Sitz in Berlin-Tempelhof.
  2. Der Geschäftsbereich des Bezirksverbandes ist der ehemalige Verwaltungsbezirk Berlin-Tempelhof.
  3. Der Bezirksverband ist unter dem im Absatz 1.) genannten Namen beim Amtsgericht Charlottenburg unter dem Aktenzeichen – 95 VR 3812 Nz – im Vereinsregister eingetragen.

§ 2 Zweck und Aufgaben des Bezirksverbandes

  1. Der Bezirksverband erstrebt die Organisation aller Kleingärtner im Bezirk Tempelhof von Berlin. Er verfolgt unmittelbar und ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Kleingartenwesens. Er ist nicht parteipolitisch, weltanschaulich oder konfessionell gebunden.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es dürfen keine natürlichen oder juristischen Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Bezirksverbandes fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  3. Der Bezirksverband hat u. a. folgende Aufgaben:
    1. Zusammenarbeit mit den Vorständen der ihm angeschlossenen Kleingartenanlagen, dem Landesverband Berlin der Gartenfreunde e.V. und den zuständigen Behörden zur zeitgemäßen Ausgestaltung und wirksamen Durchführung der gesetzlichen Bestimmungen und deren Auswirkungen auf das Kleingartenwesen;
    2. Abschluss von Zwischenpachtverträgen mit den Grundstückseigentümern und Unterpachtverträgen mit den Mitgliedern;
    3. Förderung aller Maßnahmen, die geeignet sind, die zur Verfügung stehenden Kleingartenflächen zu erhalten und zu vermehren;
    4. Fachliche Beratung der Mitglieder auf dem Gebiet der kleingärtnerischen Nutzung;
    5. Förderung der Jugendpflege;
    6. Einrichtung einer Schiedsstelle zur Schlichtung von Streitigkeiten unter den Mitgliedern, soweit diese mit dem Kleingartenwesen zusammenhängen.
    7. Bildung einer Abschätzkommission zur Bewertung der Kleingärten. Die Abwicklung der Bewertung richtet sich grundsätzlich nach landeseinheitlichen Regeln;
    8. Eröffnung von Abschlussmöglichkeiten für Kollektivverträge, insbesondere für Versicherungsverträge, z.B.: Unfall-, Haftpflicht-, Gebäude-, Feuer-, Einbruch- und Diebstahl-versicherungen.
    9. Beratung und rechtliche Betreuung der Mitglieder in allen sich aus der Mitgliedschaft ergebenden Fragen.

§ 3 Mitgliederkreis

  1. Ordentliche Mitglieder
    Ordentliche Mitglieder sind die Unterpächter, mit denen der Bezirksverband einen Unterpachtvertrag über einen Kleingarten in einer dem Bezirksverband angeschlossenen Kleingartenanlage abgeschlossen hat.
    Den Unterpachtvertrag können Eheleute gemeinschaftlich abschließen.
  2. Fördernde Mitglieder
    Einzelpersonen und juristische Personen, die den Zweck und die Aufgaben des Bezirksverbandes unterstützen wollen, können als fördernde Mitglieder aufgenommen werden.
  3. Ehrenmitglieder
    Besondere Verdienste um den Bezirksverband oder das Kleingartenwesen können durch die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft gewürdigt werden. Die Verleihung schlägt der Vorstand vor. Die Entscheidung darüber obliegt dem Bezirksbandstag.
    Ehrenmitglieder sind von der Beitragsleistung für den Bezirksverband befreit.

§ 4 Erwerb und Beginn der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft, mit Ausnahme der Ehrenmitgliedschaft, ist schriftlich beim Bezirksverband zu beantragen und kann zeitlich nicht vor dem unmittelbar bevorstehenden Abschluss des Unterpachtvertrages erfolgen.
    Für den Fall, dass der Ehepartner in einen bereits bestehenden Unterpachtvertrag eintreten will, ist diese Vertragsänderung unter gleichzeitiger Beantragung der Mitgliedschaft jederzeit möglich.
  2. Über die Aufnahme als Mitglied sowie über den Abschluss des Unterpachtvertrages beschließt der Geschäftsführende Vorstand.
    Gegen eine Ablehnung ist der schriftliche begründete Widerspruch beim Gesamtvorstand zulässig, der darüber endgültig entscheidet.
  3. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tage des Vertragsbeginns des Unterpachtvertrages.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Einrichtungen des Bezirksverbandes stehen allen Mitgliedern unter Beachtung der dazu erlassenen Richtlinien zur Verfügung.
  2. Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Satzung, die Geschäftsordnung, den Unterpachtvertrag mit der Gartenordnung sowie die Beschlüsse der Organe des Bezirksverbandes zu beachten und die Fachzeitschrift des Landesverbandes Berlin der Gartenfreunde Berlin e.V. zu beziehen.
  3. Die Mitglieder haben kein unmittelbares Stimmrecht beim Bezirksverbandstag.
    Das Stimmrecht der Unterpächter wird von den zum Verbandstag zu entsendenden Vertretern ihrer Kleingartenanlage mittelbar wahrgenommen und kann nur persönlich ausgeübt werden. Andere Mitglieder haben kein Stimmrecht.
  4. Nach einjähriger Mitgliedschaft kann jedes ordentliche Mitglied in satzungsgemäße Organe des Bezirksverbandes gewählt werden.

§ 6 Erlöschen der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt
    1. durch Beendigung des Unterpachtverhältnisses,
    2. durch den Austritt,
    3. durch den Ausschluss,
    4. durch den Tod.
  2. Die Austrittserklärung muss schriftlich, spätestens drei Monate vor Jahresende beim Bezirksverband eingegangen sein.
  3. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn
    1. das Mitglied sich seinen Verpflichtungen aus dem Unterpachtvertrag mit der Gartenordnung, den Satzungen des Bezirksverbandes und seiner Kleingartenanlage entzieht und während der ihm gesetzten Frist der Erfüllung seiner Verpflichtungen nicht nachkommt,
    2. das Mitglied den Beschlüssen des Bezirksverbandes oder der Kleingartenanlage nicht nachkommt oder ihnen zuwiderhandelt,
    3. das Mitglied sich Eigentumsvergehen innerhalb einer Kleingartenanlage zuschulden kommen lässt oder durch sein Verhalten die Fortsetzung der Mitgliedschaft unmöglich macht.
    Den Ausschluss können der Vorstand der Kleingartenanlage oder der Geschäftsführende Vorstand des Bezirksverbandes beantragen. Über den Antrag entscheidet der Gesamtvorstand des Bezirksverbandes mit 2/3 Mehrheit nach vorheriger Anhörung des Betroffenen.
    Der Beschluss muss dem Ausgeschlossenen durch eingeschriebenen Brief unter Angabe der Gründe mitgeteilt werden.
    Gegen den Ausschluss kann innerhalb von 14 Tagen nach Mitteilungszustellung schriftlich Widerspruch beim Vorstand eingelegt werden. In diesen Fällen entscheidet der nächste Bezirksverbandstag über den Widerspruch endgültig.
  4. Haben Ehegatten den Unterpachtvertrag gemeinsam geschlossen, führt der Austritt bzw. der Ausschluss des einen Ehegatten nicht zur Beendigung der Mitgliedschaft des anderen Ehegatten.
    Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder verlieren alle aus der Mitgliedschaft begründeten Ansprüche an den Bezirksverband.
    Die Beiträge sowie andere Zahlungsverpflichtungen sind noch für das laufende Geschäftsjahr zu entrichten; eine Rückerstattung wird seitens des Bezirksverbandes nicht vorgenommen.

§ 7 Ruhen der Rechte

  1. Bei gekündigten Mitgliedern und bei Mitgliedern, gegen die ein Ausschlussverfahren schwebt, ruhen sämtliche Rechte.

§ 8 Beiträge und Umlagen

  1. Der Bezirksverband erhebt von jedem Mitglied jährlich einen Verbandsbeitrag, dessen Höhe durch einen Bezirksverbandstag beschlossen wird.
    In dem Jahresbeitrag für den Bezirksverband sind die Beiträge für den Landesverband und den Bundesverband enthalten.
    Die Beiträge sind über die Kleingartenanlage im Voraus halbjährlich an den Bezirksverband zu zahlen.
  2. Bei Abschluss eines Unterpachtvertrages hat der Unterpächter einen einmaligen Aufnahmebeitrag zu entrichten. Dieser ist Bestandteil des Mitgliedschaftsbeitrages für den Bezirksverband. Über die Höhe entscheidet der Bezirksverbandstag.
    Bei einem durch Räumung oder Teilräumung einer dem Bezirksverband angeschlossenen Kleingartenanlage notwendig werdenden Wechsel des Kleingartens entfällt die Zahlung des Aufnahmebetrages. Näheres regelt der Bezirksverbandstag.
  3. In besonders dringlichen Fällen können für außerordentliche Ausgaben Umlagen erhoben werden, die durch den Gesamtvorstand beschlossen werden. Die Höhe darf pro Jahr die Höhe des Mitgliedsbeitrages nicht überschreiten. Diese Beschlüsse unterliegen der Bestätigung durch den nächsten Bezirksverbandstag.
  4. In Fällen, in denen Ehegatten gemeinsam den Unterpachtvertrag geschlossen haben, ist nur ein Verbandsbeitrag, ein Aufnahmebeitrag sowie gegebenenfalls nur einmal die Umlage zu zahlen. Für die Beiträge und Umlagen haften die Ehegatten als Gesamtschuldner.

§ 9 Geschäftsjahr, Kassen- und Rechnungswesen

  1. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
  2. Der Haushaltsvoranschlag für das folgende Geschäftsjahr ist zum 2. ordentlichen Bezirksverbandstag des laufenden Jahres vorzulegen.
  3. Die Jahresrechnung ist zum 1. ordentlichen Bezirksverbandstag des folgenden Jahres geprüft vorzulegen.

§ 10 Organe des Bezirksverbandes

  1. Organe des Bezirksverbandes sind
    1. die Bezirksverbandstage,
    2. der Gesamtvorstand,
    3. der Geschäftsführende Vorstand.
  2. Die Organe haben sich eine Geschäftsordnung zu geben. Die Geschäftsordnungen zu Abs. 1 b) und c) sind dem Bezirksverbandstag zur Kenntnis zu bringen.
  3. Die Organe haben über ihre Versammlungen und Sitzungen Niederschriften zu fertigen, die von dem Leiter und dem Schriftführer verantwortlich zu unterzeichnen sind. Die Niederschriften müssen enthalten:
    Ort, Tag und Eröffnungszeit der Versammlung/Sitzung,
    Name des Versammlungsleiters und des Schriftführers,
    die Anzahl der erschienenen und der fehlenden Mitglieder,
    die Feststellung, dass die Versammlung/Sitzung satzungsgemäß/ordnungsgemäß einberufen wurde und ob sie beschlussfähig ist,
    die Tagesordnung mit der Feststellung, dass sie bei der Einberufung bzw. Eröffnung der Versammlung/Sitzung den Eingeladenen mitgeteilt wurde,
    den Wortlaut der gestellten Anträge,
    die Art der Abstimmung,
    das genaue Abstimmungsergebnis,
    Zeitpunkt des Endes der Versammlung/Sitzung.

§ 11 Bezirksverbandstage

  1. Die Bezirksverbandstage sind die obersten Organe des Bezirksverbandes und finden halbjährlich, jeweils im II. und IV. Quartal statt; sie sind für Mitglieder der angeschlossenen Kleingartenanlagen nach Maßgabe vorhandener Plätze öffentlich.
    Stimmberechtigte Mitglieder sind:
    1. die 1. Vorsitzenden oder im Verhinderungsfall
      die 2. Vorsitzenden und
    2. die Delegierten oder im Verhinderungsfall deren Vertreter der dem Bezirksverband angeschlossenen Kleingartenanlagen,
    3. der Gesamtvorstand des Bezirksverbandes sowie
    4. die Kassenprüfer.
    Die Kleingartenanlagen können für je angefangene 100 Kleingärten einen Delegierten entsenden.
    Ein außerordentlicher Bezirksverbandstag ist unverzüglich einzuberufen, wenn
    1/10 der Mitglieder des Bezirksverbandes oder
    1/10 der stimmberechtigten Mitglieder des Bezirkverbandstages oder
    der Gesamtvorstand des Bezirksverbandes
    es fordert
  2. Die Einladung zum Bezirksverbandstag muss vier Wochen vorher schriftlich, unter Bekanntgabe der Tagesordnung, an die stimmberechtigten Mitglieder erfolgen.
  3. Die Beschlussfähigkeit des Bezirksverbandstages ist gegeben, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Erscheint zu einem ordnungsgemäß einberufenen Bezirksverbandstag weniger als die Hälfte der eingeladenen Stimmberechtigten, so ist die Versammlung zu schließen und vorher der Termin zur Durchführung eines neuen Bezirksverbandstages mit der gleichen Tagesordnung bekannt zu geben. Der Zeitraum zwischen beiden Bezirksverbandstagen muss mindestens eine Woche betragen; eine schriftliche Einladung ist erforderlich. Erscheinen zu diesem Bezirksverbandstag weniger als die Hälfte der Stimmberechtigten so ist die Versammlung beschlussfähig.
  4. Beschlussfassungen erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Zu einem Beschluss, der eine Satzungsänderung zum Inhalt hat, ist 3/4 Stimmenmehrheit erforderlich.
  5. Anträge zum Bezirksverbandstag müssen mindestens zwei Wochen vorher dem Bezirksverband schriftlich vorliegen. Später eingehende Anträge bedürfen zur Verhandlung der Unterstützung durch mindestens 20 Stimmberechtigte.
  6. Die ordentlichen Bezirksverbandstage haben insbesondere folgende Aufgaben:
    1. Entgegennahme der Geschäfts- und Kassenberichte sowie der Berichte der Kassenprüfer,
    2. Entlastung des Geschäftsführenden Vorstandes, (jeweils auf dem 1. ordentlichen Bezirksverbandstag),
    3. Wahl des Gesamtvorstandes (mit Ausnahme der Bezirksfachberater), der Kassenprüfer, der Schiedskommission und der Ausschüsse,
    4. Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
    5. Beschlussfassung über die dem Bezirksverbandstag vorliegenden Anträge, Widersprüche und Beschwerden,
    6. Festsetzung der Beiträge, Umlagen und des Aufnahmebeitrages,
    7. Beschlussfassung über alle Angelegenheiten von besonderer Bedeutung,
    8. Bestätigung der gewählten Bezirksfachberater und der vom Gesamtvorstand zwischenzeitlich eingesetzten Ausschüsse,
    9. Mitgliederausschluss,
    10. Beschlussfassung über Auflösung des Bezirksverbandes und aller damit zusammenhängenden Fragen.
  7. Die angeschlossenen Kleingartenanlagen haben ihre stimmberechtigten Mitglieder des Bezirksverbandstages und deren Vertreter dem Bezirksverband zu benennen und Veränderungen unverzüglich mitzuteilen.

§ 12 Gesamtvorstand und Geschäftsführender Vorstand

  1. Der Bezirksverband wird durch den Gesamtvorstand geleitet und verwaltet.
  2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstandes; jeder von ihnen ist alleinvertretungsberechtigt.
  3. Der Geschäftsführende Vorstand besteht aus:
    1. Vorsitzenden,
    2. Vorsitzenden,
    1. Kassierer,
    1. Schriftführer.
  4. Der Gesamtvorstand besteht aus
    Geschäftsführendem Vorstand,
    2. Kassierer,
    2. Schriftführer,
    Bezirksfachberatern (nach Bedarf),
    Sprechern der Ausschüsse,
    dem Sprecher der Schiedskommission und
    Delegierten zum Landesverband Berlin der Gartenfreunde e.V.
  5. Der Gesamtvorstand führt die Geschäfte des Bezirksverbandes, überwacht die Durchführung und Einhaltung der Satzung, der Geschäftsordnungen, der Unterpachtverträge nebst Gartenordnung sowie der Beschlüsse und verwaltet das Bezirksverbandsvermögen. Er tagt nach Bedarf oder wenn ¼ der Mitglieder es fordert und ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
  6. Der Geschäftsführende Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Bezirksverbandes. Er hat die jeweils erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um Beschlüsse der Organe des Bezirksverbandes sowie der Beschlussgremien des Landesverbandes Berlin der Gartenfreunde e.V. durchzuführen. Er tagt nach Bedarf oder wenn ¼ der Mitglieder es fordert und ist beschlussfähig, wenn ¾ der Mitglieder anwesend sind.
  7. Die Mitglieder des Gesamtvorstandes haben insbesondere folgende Aufgaben:
    1. Der 1. Vorsitzende
      vertritt den Bezirksverband nach innen und außen. Er beruft und leitet die Sitzungen und Versammlungen des Geschäftsführenden Vorstandes, des Gesamtvorstandes und der Bezirksverbandstage.
      Die Leitung der Sitzungen und Versammlungen kann er an ein anderes Mitglied des Geschäftsführenden Vorstandes übertragen.
      An allen Ausschusssitzungen kann er mit beratender Stimme teilnehmen.
      Der 1. Vorsitzende hat den Bezirksverbandstagen über die Führung der Geschäfte im vorangegangenen Zeitraum zu berichten.
    2. Der 2. Vorsitzende
      hat den 1. Vorsitzenden in seiner Tätigkeit zu unterstützen und zu vertreten.
    3. Der 1. Kassierer
      verwaltet die Gelder des Bezirksverbandes, erhebt die Beiträge, Umlagen, Pachtgelder, Wohnlaubenentgelte sowie alle anderen für den Bezirksverband zu erhebenden Gelder, auch die durchlaufenden. Er ist für die ordnungsgemäße Verwendung und Abführung der Beträge nach allgemein gültigen kassentechnischen Grundsätzen verantwortlich sowie für die ordnungsgemäße Buch- und Kassenführung und den Belegnachweis.
      Der Kassierer stellt die Jahresrechnung auf, die, durch die Kassenprüfer geprüft, dem 1. ordentlichen Bezirksverbandstag des folgenden Jahres vorzulegen ist.
      Für das nachfolgende Geschäftsjahr hat der 1. Kassierer, in Absprache mit den übrigen Mitgliedern des Geschäftsführenden Vorstandes, einen Haushaltvoranschlag zu erarbeiten und dem 2. ordentlichen Bezirksverbandstag vorzulegen. Er ist den stimmberechtigten Mitgliedern des Bezirksverbandstages mindestens 14 Tage vor dem Versammlungstermin zuzustellen.
      Alle nicht regelmäßigen Ausgaben dürfen nur geleistet werden, wenn die Rechnungen von einem zweiten Mitglied des Geschäftsführenden Vorstandes gegengezeichnet sind. Belege und Kassenbücher sind mindestens zehn Jahre aufzubewahren.
    4. Der 2. Kassierer
      hat den 1. Kassierer in seiner Tätigkeit zu unterstützen und ihn im Verhinderungsfall zu vertreten
    5. Dem 1. Schriftführer
      obliegt die Beurkundung der Beschlüsse der Organe, von deren Sitzungen und Versammlungen er eine Niederschrift nach den Vorschriften des § 10 Abs. 3 zu fertigen hat.
    6. Der 2. Schriftführer
      hat den 1. Schriftführer in seiner Tätigkeit zu unterstützen und ihn im Verhinderungsfall zu vertreten.
    7. Die Delegierten
      oder ihre Vertreter (Ersatzdelegierte) haben bei den Delegiertenversammlungen des Landesverbandes Berlin der Gartenfreunde e.V. die Interessen des Bezirksverbandes zu vertreten. Sie sind jedoch frei in ihren Entschlüssen und keinen Weisungen unterworfen.
    8. Die jeweiligen Fachberater
      der Kleingartenanlagen wählen Bezirksfachberater, die von einem 1. ordentlichen Bezirksverbandstag bestätigt werden müssen. Sie geben ihr Fachwissen in geeigneter Form an die Mitglieder des Bezirksverbandes weiter.
  8. Nach Ablauf der Legislaturperiode bleibt der Gesamtvorstand, auch nach der Entlastung durch den Bezirksverbandstag, grundsätzlich bis zum Abschluss des Wahlaktes für einen neuen Gesamtvorstand im Amt.
  9. Gesamtvorstandsmitglieder, die an der Ausübung ihrer Tätigkeit verhindert sind, haben den amtierenden 1. Vorsitzenden bzw. ihre Vertreter davon umgehend in Kenntnis zu setzen und die notwendigen Unterlagen zu übergeben.
  10. Mitglieder des Gesamtvorstandes können auf Beschluss eines Bezirksverbandstages mit 2/3 Mehrheit vorzeitig abberufen werden.

§ 13 Hauptamtliche Mitarbeiter

  1. Zur Unterstützung der Geschäftsführung der Organe können geeignete Personen hauptamtlich angestellt werden, wenn der Bezirksverbandstag dafür eine Stelle eingerichtet hat. Sie dürfen nicht Mitglieder eines Organs des Bezirksverbandes sein.
  2. Anstellung und Vergütung regelt der Gesamtvorstand. Die entsprechenden Bestimmungen des BAT sind sinngemäß anzuwenden.

§ 14 Kassenprüfer

  1. Der Bezirksverbandstag wählt drei Kassenprüfer. Sie bestimmen aus ihrer Mitte einen Sprecher.
    Die Kassenprüfer sind nur den Mitgliedern des Bezirksverbandtages gegenüber verantwortlich.
    Der Sprecher der Kassenprüfer berichtet über die Prüfungen den Bezirksverbandstagen.
  2. Die Kassenprüfer sind für die Prüfung des Rechnungswesens verantwortlich. Sie haben die Kasse und die Bücher mindestens vierteljährlich, davon einmal unangemeldet, ferner die Jahresrechnung vor ihrer Vorlage zum 1. ordentlichen Bezirksverbandstag zu prüfen. Die Prüfung muss von mindestens zwei Prüfern zugleich durchgeführt werden.
  3. Auf Beschluss des Geschäftsführenden Vorstandes sind die Kassenprüfer verpflichtet, die Kassenführung in den Kleingartenanlagen bezüglich der an den Bezirksverband weiterzuleitenden Gelder zu überprüfen.
  4. Über jede Prüfung ist ein Bericht zu schreiben und dem Gesamtvorstand vorzulegen.

§ 15 Schiedskommission

  1. Über Streitigkeiten in den Kleingartenanlagen entscheidet auf Antrag einer der streitenden Parteien die Schiedskommission des Bezirksverbandes.
  2. Die Schiedskommission besteht aus drei Mitgliedern, die aus ihrer Mitte den Sprecher bestimmen.
  3. Für Beschwerden gegen den Gesamtvorstand des Bezirksverbandes ist der Rechtsausschuss des Landesverbandes Berlin der Gartenfreunde e.V. zuständig.

§ 16 Ausschüsse

  1. Zur Unterstützung der Verwaltung und Leitung des Bezirksverbandes können Ausschüsse zur Erledigung spezieller Aufgaben gebildet und die Mitglieder vom Bezirksverbandstag gewählt werden; sie müssen nicht Mitglieder des Bezirksverbandstages, jedoch Mitglieder des Bezirksverbandes sein.
    Ausschüsse können auch zwischen den Bezirksverbandstagen durch den Gesamtvorstand eingesetzt, müssen jedoch vom nächsten Bezirksverbandstag bestätigt werden. Jeder Ausschuss bestimmt einen Sprecher.

§ 17 Entschädigungen

  1. Alle Mitglieder der Organe, der Schiedskommission sowie der Ausschüsse und die Kassenprüfer führen ihre Tätigkeiten ehrenamtlich aus. Diesen kann eine Aufwandsentschädigung nach Maßgabe der steuer- und abgabenrechtlichen Vorschriften gewährt werden. Die Gewährung von Aufwandsentschädigungen sowie deren Höhe werden gemeinsam mit dem Haushaltsvoranschlag vom Bezirksverbandstag jeweils für das nächstfolgende Geschäftsjahr beschlossen. Für die Wahrnehmung von Fachvorträgen, Sitzungen, Gerichts- oder sonstigen Terminen sowie für Lohnausfall ist eine Entschädigung zu gewähren.

§ 18 Wahlen und Amtsdauer

  1. Die Mitglieder der Organe (mit Ausnahme der Bezirks-Fachberater, der Sprecher der Ausschüsse und der Schiedskommission), die Kassenprüfer, die Schiedskommission und die Ersatzdelegierten werden auf die Dauer von drei Jahren von einem 1. ordentlichen Bezirksverbandstag gewählt. Kandidaten sollen in der Regel ordentliche Mitglieder sein; über Ausnahmen entscheidet im Einzelfall der Bezirksverbandstag, auf dem der Kandidat zur Wahl ansteht und die Wahl durchgeführt wird. Kassenprüfer dürfen zugleich weder Mitglied des Gesamtvorstandes noch des Geschäftsführenden Vorstandes sein. Die bei der Wahl zu Ersatzdelegierten für den jeweiligen Kandidaten abgegebene Stimmenzahl bestimmt die Reihenfolge in der Vertretung. Die Vertretung wird durch den Geschäftsführenden Vorstand organisiert. Die Mitglieder der Ausschüsse werden für die Zeit ihres Auftrages von einem Bezirksverbandstag gewählt. Personalunion zu § 10 Abs. 1 b) und c) und § 14 ist nicht zulässig. Vorzeitig freiwerdende Funktionen werden auf Vorschlag des Geschäftsführenden Vorstandes vom Gesamtvorstand kommissarisch besetzt; der nächste Bezirksverbandstag hat eine Nachwahl für den Rest der Legislaturperiode durchzuführen.
  2. Am Ende einer Legislaturperiode hat, vor der Entlastung des Geschäftsführenden Vorstandes, der Bezirksverbandstag einen Wahlausschuss zu wählen.
    Der Wahlausschuss besteht aus einem Wahlleiter und drei Mitgliedern als Mandatsprüfungskommission.
    Als Wahlleiter soll ein Mitglied des Bezirksverbandstages gewählt werden, welches selbst nicht für den Gesamtvorstand kandidiert.
    Der Wahlleiter übernimmt für die Zeit des Wahlaktes die Versammlungsleitung; die Niederschrift wird von dem bisherigen 1. Schriftführer gefertigt.
    Auf Beschluss des Bezirksverbandstages kann der Wahlleiter nach der Wahl des 1. Vorsitzenden diesem die Durchführung der Wahl der weiteren Mitglieder des Gesamtvorstandes und der Kassenprüfer, der Ausschüsse sowie der Mitglieder der Schiedskommission übertragen.
    Die Mandatsprüfungskommission hat ihre Aufgabe bis zum Ende des gesamten Wahlaktes wahrzunehmen.
  3. Die Wahlen sind grundsätzlich geheim durchzuführen. Auf Beschluss des Bezirksverbandstages kann offen durch Handzeichen gewählt werden, sofern kein Widerspruch erhoben wird.

§ 19 Auflösung

  1. Die Auflösung des Bezirksverbandes kann nur durch Beschluss eines Bezirksverbandstages erfolgen.
  2. Zur Gültigkeit des Beschlusses ist ¾ Stimmenmehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder des Bezirksverbandstages notwenig.

§ 20 Vermögen

  1. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein   Vereinsvermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere   steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung des Kleingartenwesens.

§ 21 Liquidation

  1. Die Liquidation erfolgt durch den Geschäftsführenden Vorstand. Bei der Durchführung sind die §§ 48 ff BGB zu berücksichtigen.

Vorstehende Satzung wurde am 23. Juni 1989 auf dem Bezirksverbandstag beschlossen.

gez. Gerhard Freyholdt, 1. Vorsitzender
gez. Hans-Günther Parke, 1. Schriftführer
Eintragung beim Amtsgericht Charlottenburg erfolgte am 26.10.1989.

Die Satzung wurde auf Beschluss des 1. Bezirksverbandstages 2002 geändert; die Änderung wurde beim Amtsgericht Charlottenburg am 24.04.2003 eingetragen.

Die Satzung wurde auf Beschluss des 2. Bezirksverbandstages 2009 in § 8 (Beiträge und Umlagen) und in § 17 (Entschädigungen) geändert; die Änderungen wurden beim Amtsgericht Charlottenburg am 26.02.2010 eingetragen.

Die Satzung wurde auf Beschluss des 2. Bezirksverbandstages 2012 in § 2 (Zweck und Aufgaben des Bezirksverbandes) und in § 20 (Vermögen) geändert; die Änderungen wurden beim Amtsgericht Charlottenburg am 12.03.2013 eingetragen.

Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Satzung gemäß § 71 BGB zeichnet der Vorstand wie folgt:

R. Schramm

Berlin, den 21.12.2023